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   LG Paderborn, 12.01.2015 - 01 Qs - 34 Js 1251/14 - 143/14, 1 Qs - 34 Js 1251/14 - 143/14, 01 Qs 143/14 , 1 Qs 143/14   

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https://dejure.org/2015,11646
LG Paderborn, 12.01.2015 - 01 Qs - 34 Js 1251/14 - 143/14, 1 Qs - 34 Js 1251/14 - 143/14, 01 Qs 143/14 , 1 Qs 143/14 (https://dejure.org/2015,11646)
LG Paderborn, Entscheidung vom 12.01.2015 - 01 Qs - 34 Js 1251/14 - 143/14, 1 Qs - 34 Js 1251/14 - 143/14, 01 Qs 143/14 , 1 Qs 143/14 (https://dejure.org/2015,11646)
LG Paderborn, Entscheidung vom 12. Januar 2015 - 01 Qs - 34 Js 1251/14 - 143/14, 1 Qs - 34 Js 1251/14 - 143/14, 01 Qs 143/14 , 1 Qs 143/14 (https://dejure.org/2015,11646)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.02.1994 - 2 BvR 1883/93

    Objektiv willkürliche Auslagenentscheidung in einem Bußgeldverfahren

    Auszug aus LG Paderborn, 12.01.2015 - 1 Qs 143/14
    Die Anwendung des § 109a Abs. 1 OWiG auf den hier vorliegenden Sachverhalt hat mit der Eindämmung von Missbräuchen nichts mehr zu tun und stellt sich im Blick auf den das Rechtsstaatsprinzip konkretisierenden Gesetzeszweck, den Betroffenen auch in Bagatellsachen bei schwieriger Sachlage nicht ohne rechtlichen Beistand zu lassen, als unangemessen dar (vergleiche BVerfG, NJW 1994, 1855).
  • OLG Schleswig, 20.01.2011 - 2 Ws 20/11
    Auszug aus LG Paderborn, 12.01.2015 - 1 Qs 143/14
    In Anwendung der für das zivilprozessuale Beschwerdeverfahren geltenden Befugnis in § 572 Abs. 3 ZPO weist die Kammer daher die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts an, den Betroffenen unter Abstandnahme von den bisherigen Bedenken und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut der Höhe nach zu bescheiden (vgl. dazu OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.01.2011, 2 Ws 20/11, zitiert nach juris).
  • LG Aachen, 19.12.2018 - 66 Qs 61/18

    Bagatellsachen, Bußgeldverfahren, Kostenerstattung

    In entsprechender Anwendung der für das zivilprozessuale Beschwerdeverfahren geltenden Befugnis in § 572 Abs. 3 ZPO weist die Kammer die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts daher an, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer erneut der Höhe nach zu bescheiden (vgl. dazu OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.01.2011, 2 Ws 20/11; LG Paderborn Beschluss vom 12.01.2015, 1 Qs 143/14).
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